Corona Update zum 15.06.20

Liebe Sportlerinnen, Sportler und Vereinsmitglieder

Mit Datum 15.06 2020 erhält die nächste aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)  in Nordrhein Westfalen ihre Gültigkeit. Auch diese bietet unserem Sportverein wieder erweiterte Möglichkeiten,  Sport zu betreiben.

Bitte beachtet:
Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gibt den rechtlichen Rahmen vor.

Ab Montag , 15.06.2020 neu:

Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden.

Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten!

Außerhalb des Sportbetriebs gelten weiterhin die Regelungen der Verordnung:

In den Umkleiden und Duschräumen ist ein Abstand von mind. 1,5 Metern zu halten.

Zusammenkünfte dürfen nur durch höchstens 10 Personen stattfinden.
Ausnahmen sind hier die direkte Verwandtschaft, zwei Haushalte usw.

Hier noch ein Auszug aus der für uns relevanten Verordnungen:

§ 2a

Rückverfolgbarkeit

(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber,Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer,Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.

§ 9

Sport

(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts undzur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen.

Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Breiten- und Freizeitsport ohne Mindestabstand ist bis auf weiteres in geschlossenen Räumen nur Personen gestattet, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie im Freien nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.

(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 100 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig.

 

Das Konzept gibt´s hier für Euch als PDF

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