+Corona Update+

Liebe Sportler und Sportlerinnen,
liebe Vereinsmitglieder

Laut der neuen Verordnung der Landesregierung ist Sport wieder erlaubt. Für die Spielvereinigung haben wir folgende Regelungen getroffen:

 

Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Sportbetriebs in den Sportvereinen sind die Vorgaben der Coronaschutzverordnung des Landes NRW (Gültig ab 30. Mai 2020) mitsamt Anlage.

Bei allen folgenden Maßnahmen sind die allgemeinen Hygienevorschriften (Geeignete Maßnahmen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern) zu beachten.

 

Der kontaktfreie Sport darf weiterhin unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregeln ausgeübt werden

Im Freien dürfen jetzt bis zu maximal 10 Personen gemeinsam Sport ausüben – auch Kontaktsport – ohne den bisher notwendigen Mindestabstand. Das bedeutet, z.B. Fußball ist wieder möglich (aber max. „5 gegen 5“),. Nach wie vor ist der Mindestabstand aber zwischen den Gruppen einzuhalten (z.B. bei zwei Trainingsgruppen á 10 Personen).

Duschen und Umkleiden dürfen eingeschränkt wieder genutzt werden. Aber auch dort ist der Mindestabstand zu wahren. Bei den Umkleidebänken ist zwischen jedem Sportler Abstand einzuhalten.

Anwesenheitslisten für Trainingseinheiten müssen geführt werden und für vier Wochen aufbewahrt werden, um mögliche Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Übungsleiter.

Änderungen sind jederzeit möglich.

hier auch als PDF

Die für den Fußball relevanten Auszüge aus der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW:

§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

[…]

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich

ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

§ 9 Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

[…]

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig

 

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